Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Sämtliche Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit. wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden. Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend. Weicht die Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer von der Bestellung des Auftraggebers ab, so ist dieser ausdrücklich darauf hinzuweisen. Ein Vertrag kommt in diesem Falle erst mit der schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers zustande.

1.2 Für alle Bauleistungen, einschließlich Montagen gilt das BGB in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

1.3 Der Auftraggeber versichert mit seiner Unterschrift, soweit er als Grundstückseigentümer zeichnet, in seiner Verfügungsmacht über das Grundstück und in seiner Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt, im Übrigen vom Eigentümer bevollmächtigt zu sein.

1.4 Für Maßaufnahmen, die nicht durch den Auftragnehmer erfolgen, wird keine Garantie übernommen. Wenn vom Auftraggeber Aufträge telefonisch oder schriftlich mit falschen Maßen erteilt wurden, kann keine Rücknahme des Materials erfolgen.

1.5 Bauanträge, Bauanzeigen und Baugenehmigungen sind Sache des Kunden. Allgemein weisen wir darauf hin, dass für eine Terrassenüberdachung eine Bauanzeige und ein Bauantrag erforderlich sein können. Es ist immer angeraten, in der Planungsphase das Bauamt und die Nachbarn mit einzubeziehen. Dieses ist eine Obliegenheit des Kunden.


2. Vergütung

2.1 Es gilt die vereinbarte Vergütung. Auf Verlangen eines Vertragsteils sind bei Vereinbarungen, die Liefer- und Leistungsfristen von mehr als vier Monaten nach Vertragsschluss enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu führen, wenn die Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluss oder die Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen insgesamt um mehr als 5% steigen oder fallen, oder wenn die Mehrwertsteuer eine Änderung erfährt.

2.2 Soweit Festpreise vereinbart sind, gelten diese sechs Monate ab Vertragsabschluss. Die Festpreisgarantie erstreckt sich nur auf reine Materialpreise. Festpreise beziehen sich nicht auf mögliche Maßänderungen nach technischem Aufmaß. Maßänderungen bedingen Preisminderungen bzw. -erhöhungen.


3. Lieferung und Lieferzelt

3.1 Die nach erteilter Baugenehmigung gefertigten Gegenstände und Zubehörteile werden nach Maß angefertigt und können daher weder zurückgenommen noch umgetauscht werden.

3.2 Die Lieferung erfolgt an dem vom Auftraggeber genannten Ort, im Allgemeinen an die Baustelle und unbeschadet der Genehmigung der örtlichen Baubehörde.

3.3 Ist eine bestimmte Lieferzeit vereinbart, beginnt diese erst nach Eingang der vom Auftraggeber beizubringenden Unterlagen und nach Vorliegen der verbindlichen Maße im Lieferwerk sowie deren schriftliche Bestätigung durch den Hersteller.

3.4 Verzögert sich die Lieferzeit aus einem vom Hersteller zu vertretenden Umstand, so können sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, sofern der vereinbarte Liefertermin um mehr als drei Monate überschritten ist.

3.5 Höhere Gewalt, Streiks, unverschuldetes Unvermögen seitens des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung.

3.6. Verzögert sich die Lieferzeit aus einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Umstand, so kann der Auftraggeber nur dann vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer zuvor unter Ablehnungsandrohung eine Nachfrist von mindestens vier Wochen gesetzt hat und diese Frist fruchtlos abgelaufen ist.

3.7 Ansprüche des Auftraggebers, die lediglich auf den Ersatz von infolge Lieferzeit Überschreitungen entstandenen Verzögerungsschaden gerichtet sind, sind unbeschadet der vorstehenden Rechte des Auftraggebers ausgeschlossen, soweit den Auftragnehmer in Hinblick auf die Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferzeit nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt.


4. Rücktritt vom Vertrag

4.1 Wird bei Aufmaß festgestellt, dass die Montage aus technischen Gründen in der vorgesehenen Weise nicht möglich ist, so ist der Auftragnehmer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Auftraggeber zur Geltendmachung eines etwaigen Schadens berechtigt ist.

4.2 Für den Fall, dass der Auftraggeber vom vorliegenden Vertrag zurücktritt, oder seiner Abnahmeverpflichtung nicht entspricht, ist der Auftragnehmer berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schadensersatz geltend zu machen, 20 % des vereinbarten Gesamtpreises als Schadensersatz zu fordern. In diesem Fall ist der Nachweis des Schadens nicht erforderlich.


5. Zahlung

5.1 Zahlungen sind ausschließlich an den Auftragnehmer zu leisten. Vertreter oder sonstige Außendienstmitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht berechtigt, Zahlungen für diesen entgegenzunehmen. Dennoch nicht direkt an den Auftragnehmer geleistete Zahlungen haben diesem gegenüber keine befreiende Wirkung.

5.2 Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht, so ist die Vergütung sofort und ohne Abzug zu entrichten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

5.3 Bei Zahlungsverzug sind die entstandenen Zinsen und sofortigen Kosten zu ersetzen. Die Zinsen betragen 2 % über dem Bundesbankdiskont, es sei denn, dass der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist.

5.4 Bei Zahlungen für Teillieferungen gelten gleichfalls die vorstehenden Bedingungen.

5.5 Mündliche Nebenabsprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.


6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt milder Maßgabe, dass das Eigentum erst dann auf den Auftraggeber übergeht, wenn alle Forderungen nebst etwaigen Zinsen und Kosten aus diesem Vertrag bezahlt sind.

6.2 Der Eigentumsvorbehalt bleibt bei einer etwaigen Verjährung der Forderung des Auftragnehmers unberührt.

6.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder auf sonstige Art und Weise auf einen Dritten zu übertragen.

6.4 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

6.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderung auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an den Auftragnehmer ab.

6.6 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

6.7 Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so ist der Auftragnehmer zur Rücknahme nach vorheriger Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.


7. Montagebedingungen

7.1 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Liefertermin auch die baulichen Voraussetzungen für eine einwandfreie und reibungslose Montage gegeben sind. Können bei Eintreffen eines Montagetrupps durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, die zu liefernden Gegenstände nicht eingebaut werden, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, eine Montage zum vereinbarten Liefertermin nicht sofort begonnen werden oder nicht vollständig erfolgen kann.

7.2 Für die Montage werden normale Einbauverhältnisse, die eine ungehinderte Durchführung ohne besondere Zusatzarbeiten ermöglichen, vorausgesetzt.

7.3 Soweit weitere bei Vertragsabschluss nicht vereinbarte Zusatzarbeiten erforderlich werden, können diese auf Bestellung des Auftraggebers gegen gesonderte Berechnung mit ausgeführt werden.

7.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Bestellung des Materials von einer Abschlagszahlung in Höhe von bis zu 30 % des vereinbarten Rechnungsbetrages abhängig zu machen.

7.5 Für Schäden, die bei der Montage im bzw. am Hause des Auftraggebers oder an anderen Gegenständen entstehen, ist die Schadensersatzpflicht des Auftragnehmers ausgeschlossen, wenn den von ihm beauftragten Monteuren lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt

7.6 Witterungsverhältnisse können hervorrufen, dass Aluspäne vom Wind in den Garten geweht werden oder noch eine Aluspäne auf der Terrasse liegen bleiben. Beim Glasauflegen oder Einstellen der Anlage können Fingerabdrücke zu sehen sein. Dieses berechtigt nicht zu einem Rechnungsabzug oder Nachlass. Das Bauvorhaben wird nicht grundgereinigt an den Kunden übergeben.

7.7 Im Bereich des Wandanschlusses und unterhalb des Bauvorhabens wird keine Haftung für Schäden an Elektroleitungen oder Verrohrungen, die vorab nicht schriftlich vom Kunden mitgeteilt oder ausgewiesen wurden, übernommen.


8. Gewährleistung

8.1 Will der Auftraggeber Mängelrüge erheben, so ist die Rüge bei offensichtlichen Mängeln nur innerhalb einer Woche zulässig, für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt der Anlieferung und der Tag des Eingangs des Rügeschreibens maßgebend.

8.2 Nicht offensichtliche Mängel müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gerügt werden.

8.3 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände innerhalb einer Frist von vier Wochen nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rückgabe des beanstandeten Gegenstandes ein Ersatzstück zu liefern.

8.4 Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, so kann der Auftraggeber einen entsprechenden Preisnachlass oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

8.5 Eine Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen oder Rücksendung sind ohne vorherige gegenseitige Verständigung nicht statthaft.

8.6 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist.

8.7 Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.


9. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

 

10. Rechtsgültigkeit

Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.Neuer Text

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